Satzung:
Bürgerbusverein Erndtebrück e.V.

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerbusverein Erndtebrück". Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Erndtebrück. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Berleburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz e.V. führen.

§ 2: Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und des öffentlichen Personennahverkehrs in der Gemeinde Erndtebrück.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projekts "Bürgerbus" auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück für das regionale Verkehrsunternehmen, das Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist;

2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen;

3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit;

4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger/innen und deren Umsetzung;

5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem regionalen Verkehrsunternehmen;

6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer/ innen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Die/Der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen die Voraussetzungen nach der Fahrerlaubnisverordnung erfüllen.

(3) Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/in entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zum Monatsende zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse;

2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung zwei Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

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§ 5 Beiträge, Spenden

(1) Über die Erhebung und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

(3) Beiträge werden jährlich erhoben. Gezahlte Beiträge werden nicht anteilig erstattet.

(4) Ehrenamtliche Bürgerbusfahrer/innen und Mitarbeiter/innen des Vereins sind auf Wunsch von der Beitragspflicht zu befreien.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

1. der/dem 1. Vorsitzenden

2. der/dem 2. Vorsitzenden als deren/dessen Stellvertreter/in

3. der/dem Kassenführer/in

4. der/dem stellvertretenden Kassenführer/in

5. der/dem Leiter/in des Fahrbetriebes

6. der/dem Schriftführer/Pressewart/in

7. bis zur vier Beisitzer/innen.

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.

Die zwei Vorsitzenden, die/der Kassenführer/in und die/der Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und den zu beteiligenden öffentlichen Stellen.

(3) Der Verein wird nach außen hin jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Gewählt ist die/der Kandidat/in, die/der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat. Die Zuwahl gilt bis zu nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.

(5) Die/der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Sie/er beruft die Vorstandssitzungen mindestens 1 Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandmitglied im Auftrage der/des Vorsitzenden erfolgen.

(6) Die/der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann sie/er andere Vorstandmitglieder beteiligen.

(7) Die/der Kassenführer/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie/er nimmt Zahlungen für den Verein gegen ihre/seine alleinige Quittung in Empfang.

(8) Die/der Schriftführer/in fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihre/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

(10) Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z.B. für die Öffentlichkeitsarbeit; in entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden, in die auch Mitglieder außerhalb des Vorstandes einbezogen werden können.

(11) Der Vorstand berät und entscheidet über Konzepte gemäß § 2 dieser Satzung für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

(12) Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter/innen des Verkehrsunternehmens, der Gemeinde Erndtebrück oder sonstiger Institutionen einladen.

(13) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Die in § 4 (3) dieser Satzung getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt.

(14) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Die Haftung der/des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

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§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.

(2) Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen.

(3) Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 10 Aufgaben/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der/des Vorsitzenden und ggf. anderer Vorstandsmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere den Jahresbericht, den Rechnungsbericht der/des Kassenführer/in und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. den Jahresbericht,

2. die Entlastung der/des Kassenführer/in,

3. die Entlastung des übrigen Vorstandes,

4. die Wahl des Vorstandes,

5. Satzungsänderungen,

6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

7. die Wahl von Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr,

8. den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,

9. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

10. die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. Bei Beschlüssen über die änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Kassenprüfer/in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre so, dass zum Geschäftswechsel jeweils ein/e alte/r und ein/e neue/r im Amt sind. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Absatz 1 sein.

(2) Die Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.

(3) Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer/innen Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Erndtebrück unter der Auflage, dass die Gemeinde Erndtebrück dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.

(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. 10. 2005 beschlossen.

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